BSG - Urteil vom 07.02.2006
B 2 U 4/05 R
Normen:
SGB VII § 121 Abs. 1 § 129 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 658
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 U 245/03

Zuständige Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen B 2 U 4/05 R

DRsp Nr. 2006/19291

Zuständige Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei der Abgrenzung zwischen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten mit einer Zuständigkeit der BG Bau und solchen in Eigenarbeit ausgeführten Bauarbeiten mit einer Zuständigkeit der kommunalen Unfallversicherungsträger nach § 129 Abs 1 Nr 3 SGB VII bleibt die von dem Bauunternehmer selbst geleistete Arbeitszeit außer Betracht. Es ist ausschließlich auf auf den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit der nicht gewerbsmäßig tätigen Helfer abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 121 Abs. 1 § 129 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) der Bauwirtschaft - Rechtsnachfolgerin der früheren Bau-BG Hannover - und die beklagte Unfallkasse streiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger für einen Arbeitsunfall.

Herr E. (im Folgenden: Verletzter) half mit Herrn S. zusammen Herrn D. (im Folgenden: Bauherr) unentgeltlich beim Bau einer Garage. Hierbei stürzte er am 20. November 2001 von einem Gerüst und erlitt ua eine Unterschenkelfraktur. Die beiden Helfer verrichteten etwa 29 Arbeitsstunden, der Bauherr etwa 18 Arbeitsstunden, weitere Arbeiten erledigte ein gewerbliches Unternehmen.

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