BSG - Urteil vom 05.09.2006
B 2 U 27/05 R
Normen:
SGB VII § 122 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 2 § 136 Abs. 1 S. 4 Alt. 1 § 136 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 139/03
SG Dortmund, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 249/00

Zuständige Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Kassenärztliche Vereinigung

BSG, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen B 2 U 27/05 R

DRsp Nr. 2007/3341

Zuständige Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Kassenärztliche Vereinigung

1. Gemäß § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII überweist ein Unfallversicherungsträger ein Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen von Anfang unrichtig war oder die Zuständigkeit für das Unternehmen sich geändert hat. Die Vorschrift greift auch dann, wenn eine förmliche Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen in der Vergangenheit nicht erfolgt ist.2. Der Erlass des Reichsarbeitsministers vom 12.4.1943 ist vorkonstitutionelles Recht iS des Art 123 Abs 1 GG, verstößt nicht gegen das GG und regelt die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für eine Kassenärztliche Vereinigung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 122 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 2 § 136 Abs. 1 S. 4 Alt. 1 § 136 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Überweisung ihres Unternehmens von der Beklagten an die Beigeladene.