BSG - Urteil vom 02.04.2009
B 2 U 20/07 R
Normen:
SGB VII § 131; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB VII § 136 Abs. 2; SGB VII § 137 Abs. 1; UVMG;
Fundstellen:
NZS 2010, 342
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 26/01
LSG Essen - L 17 U 20/04- 24.08.2005,

Zuständiger Unfallversicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bündelung von Vertriebsniederlassungen einer AG und rechtlich unselbstständiger Vertriebsgeschäftsstellen zu einem Gesamtunternehmen

BSG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 2 U 20/07 R

DRsp Nr. 2009/16355

Zuständiger Unfallversicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bündelung von Vertriebsniederlassungen einer AG und rechtlich unselbstständiger Vertriebsgeschäftsstellen zu einem Gesamtunternehmen

1. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelzuständigkeit der zuständige Unfallversicherungsträger wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen. 2. Ein Gesamtunternehmen setzt nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraus.

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Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2005 wird aufgehoben, soweit es die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 131; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB VII § 136 Abs. 2; SGB VII § 137 Abs. 1; UVMG;

Gründe:

I

Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage, die Beigeladene zu verurteilen, ihr das Unternehmen der Klägerin zu überweisen, weil sie für es zuständig sei.