BSG - Urteil vom 08.05.2007
B 2 U 10/06 R
Normen:
RVO § 657 Abs. 2 ; SGB VII § 121 § 129 Abs. 1 Nr. 1a § 129 Abs. 3 § 129 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 34/05
SG Hamburg, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 72/01

Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein Müllabfuhrunternehmen

BSG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen B 2 U 10/06 R

DRsp Nr. 2008/3935

Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein Müllabfuhrunternehmen

Als Verkehrsunternehmen nach § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII fällt ein rechtlich verselbstständigtes kommunales Unternehmen, das Abfälle und Wertstoffe einsammelt, abfährt und abliefert, nicht in die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 657 Abs. 2 ; SGB VII § 121 § 129 Abs. 1 Nr. 1a § 129 Abs. 3 § 129 Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Landes, die bisher bei ihr versicherte Abfall- und Wertstofflogistik GmbH (Beigeladene zu 2) in die Zuständigkeit des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (Beigeladener zu 1) zu übernehmen. Zudem begehrt sie festzustellen, dass sie der für die Beigeladene zu 2 zuständige Unfallversicherungsträger (UV-Träger) ist.