I. Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Landes, die bisher bei ihr versicherte Abfall- und Wertstofflogistik GmbH (Beigeladene zu 2) in die Zuständigkeit des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (Beigeladener zu 1) zu übernehmen. Zudem begehrt sie festzustellen, dass sie der für die Beigeladene zu 2 zuständige Unfallversicherungsträger (UV-Träger) ist.
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