I. Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Landes, die "Abfallwirtschaft und Stadtreinigung ... GmbH" (Beigeladene zu 1) in die Zuständigkeit der Unfallkasse Baden-Württemberg (Beigeladene zu 2) zu übernehmen. Zudem begehrt sie festzustellen, dass sie der für die Beigeladene zu 1 zuständige Unfallversicherungsträger (UV-Träger) ist.
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