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Streitig ist, ob die Beklagte, hilfsweise der Beigeladene zu 1, dem Kläger wegen der in Strafhaft geleisteten Arbeiten ab 1. Juni 1997 eine Rente zu gewähren hat.
Der am 14. Mai 1932 geborene Kläger verbüßt seit 1968 in Justizvollzugsanstalten des Beigeladenen zu 1 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seitdem arbeitet er nach seinen Angaben ununterbrochen in anstaltseigenen Betrieben.
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