BSG - Urteil vom 12.05.1998
B 5 RJ 6/98 R
Normen:
GG Art. 3 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17a Abs. 5, § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 2 ; StVollzG § 190, § 191, § 192, § 198 ;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 20
MDR 1998, 1358
SozR-3 1500 § 51 Nr. 23

Zuständiges Gericht bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Altersruhegeld wegen in Strafhaft geleisteter Arbeit

BSG, Urteil vom 12.05.1998 - Aktenzeichen B 5 RJ 6/98 R

DRsp Nr. 1999/2351

Zuständiges Gericht bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Altersruhegeld wegen in Strafhaft geleisteter Arbeit

1. Für die Entscheidung über einen Anspruch auf Rente, den ein Strafgefangener wegen der in Strafhaft geleisteten Arbeit gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das für die Justizvollzugsanstalt zuständige Bundesland geltend macht sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig.2. Mit Erfolg kann im Revisionsverfahren als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, daß neben dem erstinstanzlichen Gericht auch das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht von Amts wegen zur Entscheidung über den Anspruch unter zivilrechtlichen oder allgemeinen verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten an das zuständige Gericht verwiesen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17a Abs. 5, § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 2 ; StVollzG § 190, § 191, § 192, § 198 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte, hilfsweise der Beigeladene zu 1, dem Kläger wegen der in Strafhaft geleisteten Arbeiten ab 1. Juni 1997 eine Rente zu gewähren hat.

Der am 14. Mai 1932 geborene Kläger verbüßt seit 1968 in Justizvollzugsanstalten des Beigeladenen zu 1 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seitdem arbeitet er nach seinen Angaben ununterbrochen in anstaltseigenen Betrieben.