LAG Köln - Beschluss vom 01.12.2003
4 Ta 283/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 789/03

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Abwicklungsvertrag für abberufenen Geschäftsführer

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 283/03

DRsp Nr. 2004/2456

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Abwicklungsvertrag für abberufenen Geschäftsführer

»Auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers aufgrund eines Abwicklungsvertrages noch einige Monate über die bei ordentlicher Kündigung geltende Frist weiter fortgesetzt wird, sind aufgrund der Fiktion in § 5 I 3 ArbGG nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zuständig.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten "zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern". Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. In Betrieben einer juristischen Person gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer solche Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind.