I. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten "zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern". Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. In Betrieben einer juristischen Person gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer solche Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind.
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