LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2005
11 Ta 21/05
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b, Abs. 3, 4 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GVG § 13 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
GmbHR 2005, 1294
MDR 2005, 1420
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2208/04

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Kündigungsschutzklage des GmbH-Geschäftsführers - sic-non-Fall bei ausschließlich arbeitsrechtlicher Anspruchsgrundlage - keine Zusammenhangklage bei sic-non-Antrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 21/05

DRsp Nr. 2005/18847

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Kündigungsschutzklage des GmbH-Geschäftsführers - sic-non-Fall bei ausschließlich arbeitsrechtlicher Anspruchsgrundlage - keine Zusammenhangklage bei sic-non-Antrag

1. Die Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten zwischen den in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Personen und den von ihnen vertretenen juristischen Personen oder Personengesamtheiten auch dann zuständig, wenn der Organvertreter nicht Rechte aus dem der Bestellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis sondern ausschließlich Rechte aus einem angeblich (weiter )bestehenden Arbeitsverhältnis geltend macht (sic-non-Fall).2. In diesen (sic-non-) Fällen reicht zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit die bloße Rechtsbehauptung des Organmitglieds, er sei Arbeitnehmer, aus; hat entgegen seiner Behauptung neben dem freien Dienstverhältnis, das Grundlage für die Bestellung zum Organmitglied war, tatsächlich kein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestanden, das wieder aufgelebt ist, ist die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses als unbegründet abzuweisen.