BAG - Beschluss vom 05.12.2013
10 AZB 25/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 98
ArbGG 1979 § 2 Nr. 98
ArbRB 2014, 107
EzA-SD 2014, 24
NZA 2014, 221
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 176/13
ArbG Wiesbaden, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1878/12

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Pensionsversicherung der R+V-Gruppe

BAG, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 10 AZB 25/13

DRsp Nr. 2014/1654

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Pensionsversicherung der R+V-Gruppe

Orientierungssätze: 1. Der Begriff der Sozialeinrichtung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG entspricht im Wesentlichen dem gleichlautenden Begriff in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. 2. Ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG vorgesehene Einschränkung auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern in vollem Umfang auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG anwendbar ist oder ob auch solche Einrichtungen unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG fallen können, deren Wirkungskreis zwar über Betrieb, Unternehmen und Konzern hinausgeht, die aber gleichwohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG vorausgesetzte Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweisen, kann dahinstehen.

Für Streitigkeiten eines früheren Arbeitnehmers mit der Pensionskasse der R+V-Versicherungsgruppe ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben, da es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG handelt. Die Pensionsversicherung ist auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG.

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 176/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.