LAG Bremen - Beschluss vom 23.04.2021
3 Ta 10/21
Normen:
ArbGG § 82 Abs. 1 Nr. 3a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 53; SGB XI § 72; SGB XI § 150a Abs. 1; SGB XI § 150a Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12223/20

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streit über die Auszahlung einer sog. Corona-Prämie nach § 150a SGB XI

LAG Bremen, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 10/21

DRsp Nr. 2021/8217

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streit über die Auszahlung einer sog. "Corona-Prämie" nach § 150a SGB XI

Streitet sich eine Pflegekraft mit ihrem Arbeitgeber über die Höhe und die Auszahlung einer sog. "Corona-Prämie" nach § 150a SGB XI, so handelt es sich um eine privatrechtliche Natur des Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis. Damit liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, die den Arbeitsgerichten zugewiesen ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23.02.2021 - 12 Ca 12223/20 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

2. Die Kosten der Beschwerde hat die Beklagte zu tragen.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 82 Abs. 1 Nr. 3a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 53; SGB XI § 72; SGB XI § 150a Abs. 1; SGB XI § 150a Abs. 9;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der Corona-Prämie nach § 150a SGB XI.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 2014 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden als Pflegehilfe bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Tätigkeit besteht in der direkten Pflege und in der Betreuung von Pflegebedürftigen.