LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.10.2022
8 Ta 94/22
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 5; GVG § 17 a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1664/21

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten unter Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers bei nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 8 Ta 94/22

DRsp Nr. 2023/761

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten unter Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers bei nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen

Besteht der notwendige Zusammenhang zu der gemeinsamen Arbeit, ist für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 2 I Nr. 9 ArbGG unerheblich, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse noch bestehen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. April 2022 - Az. 3 Ca 1664/21 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 5; GVG § 17 a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten vorab darüber, ob für die Klage auf Unterlassen, Widerruf, Auskunft und Schadenersatz der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.

1. a. b. c. d. 2. 3. 4. 5.