I.
Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus dessen Verstößen, über die der Beklagte Auskunft erteilen soll.
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Der Beklagte baute ursprünglich ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung "Assekuranzbüro M..." auf. Dieses veräußerte er durch Vertrag vom 18.12.2000 mit Wirkung zum 1.1.2001, 24.00 Uhr an die Klägerin.
Der Beklagte war ab dem 1.1.2001 zunächst als Geschäftsführer, dann auf Grund eines Anstellungsvertrages als leitender Angestellter für die Klägerin tätig. Der Anstellungsvertrag hätte am 30.9.2004 geendet, wurde von den Vertragsparteien jedoch einvernehmlich bereits zum 31.5.2004 vorzeitig beendet. Nach Behauptung der Klägerin begründete der Beklagte dies mit seiner Erwerbsunfähigkeit.
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