LAG Köln - Beschluss vom 30.08.2018
9 Ta 143/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8100/17

Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH

LAG Köln, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 143/18

DRsp Nr. 2018/13668

Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH

1. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist regelmäßig ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag, der nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt, welche nicht bereits durch die organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers vorgegeben sind. 2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer vor Ausspruch der Kündigung als Geschäftsführer abberufen wurde. 3. Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnis sind dem GmbH-Recht immanent und begründen für sich genommen keine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2018 - 11 Ca 8100/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.