LAG Berlin - Beschluss vom 03.06.2003
10 Ta 1002/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 53 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 78 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO § 97 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 377
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 29523/02

Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Falle einer Statusklage, mit der ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird

LAG Berlin, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 10 Ta 1002/03

DRsp Nr. 2003/11123

Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Falle einer Statusklage, mit der ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird

»1. Wird mit einer Statusklage ein Zahlungsanspruch geltend gemacht, so ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht "automatisch" nach § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage), weil diese Zuständigkeitsregelung eine (arbeitsrechtliche) Hauptklage voraussetzt, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht bereits auf der Grundlage der "sic-non"-Rechtsprechung (Rechtsbehauptung des Klägers) angenommen werden kann. 2. In einem solchen Fall muss die Zuständigkeit für den Zahlungsanspruch getrennt und nach allgemeinen Grundsätzen i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbGG geprüft werden.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 53 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 78 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO § 97 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus sowie auf Zahlung von Vergütung in Höhe von 11.248,43 EUR nebst Zinsen in Anspruch.