BAG - Beschluss vom 14.02.2013
3 AZB 5/12
Normen:
GG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 4; GG Art. 25; GG Art. 33 Abs. 4; GVG § 20 Abs. 2; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer (DBA Griechenland) Art. X; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer (DBA Griechenland) Art. XI; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer (DBA Griechenland) Art. XX; ZPO § 724 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 4
BB 2013, 691
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 16
MDR 2013, 603
NZA 2013, 468
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 393/11
ArbG München, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 17879/09

Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zwischen einer von der Republik Griechenland in Deutschland betriebenen Privatschule und einer angestellten Lehrkraft

BAG, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 3 AZB 5/12

DRsp Nr. 2013/4601

Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zwischen einer von der Republik Griechenland in Deutschland betriebenen Privatschule und einer angestellten Lehrkraft

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf die Betätigung ausländischer Staaten in Deutschland, soweit deren hoheitliches Handeln betroffen ist. 2. Die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft an einer von der Republik Griechenland in Deutschland betriebenen Privatschule stellt sich nicht als Ausübung von Hoheitsgewalt der Republik Griechenland dar. Streitigkeiten aus einem solchen Arbeitsverhältnis unterliegen daher der deutschen Gerichtsbarkeit. Orientierungssätze: 1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nur insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist.