GVG § 20 Abs. 2; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 217; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 218; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 352; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 3 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 7 letzter Satz; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 12 Nr. 1; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 21 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 27 Abs. 7; Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) Nr. 1.3; Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) Nr. 3.2; Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) Nr. 3.4; Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (StaPES) Art. 6 Buchst. a; Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (StaPES) Art. 80 Abs. 1; Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 91; Wiener Übereinkommen Art. 31;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 10
BAGE 152, 194
NZA-RR 2016, 325
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 432/11
ArbG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11867/10
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung eines vom Direktor einer Europäischen Schule mit einem Lehrbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsvertrages
BAG, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 930/11
DRsp Nr. 2016/3081
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung eines vom Direktor einer Europäischen Schule mit einem Lehrbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsvertrages
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung eines vom Direktor einer Europäischen Schule mit einem Lehrbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsvertrags ausgeschlossen. Zur Entscheidung berufen ist die Beschwerdekammer bei den Europäischen Schulen.Orientierungssätze:1. Nach § 20 Abs. 2GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Bei der Institution der "Europäischen Schulen" handelt es sich um eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit.
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