Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren
SG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen S 3 KR 3050/06
DRsp Nr. 2008/9253
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren
1. Für noch am 1.1.1999 bestehende Beschäftigungsverhältnisse ist die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV für die Statusfeststellung gem § 7a Abs. 1SGB IV selbst dann zuständig, wenn der Antrag bei der Einzugsstelle gestellt worden ist.2. Eine Sachentscheidung gem § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann im Prozess des Beschäftigten gegen die unzuständige Einzugsstelle nicht entsprechend § 75 Abs. 5SGG gegenüber der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund ergehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]