LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 25.02.2020
5 TaBV 1/20
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 -7;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 142
EzA-SD 2020, 11
NZA-RR 2020, 257
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 4/19

Zuständigkeit der Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand Mobiles ArbeitenFehlendes Mitbestimmungsrecht und offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 5 TaBV 1/20

DRsp Nr. 2020/4796

Zuständigkeit der Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand "Mobiles Arbeiten" Fehlendes Mitbestimmungsrecht und offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

1. Die Einigungsstelle kann für den Regelungsgegenstand "Mobiles Arbeiten", insbesondere zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Arbeitszeit und der Arbeitsstätte, zuständig sein. 2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann sich auch daraus ergeben, dass das Mitbestimmungsrecht nicht dem antragstellenden, sondern einem anderen Betriebsrat zusteht. Hat der örtliche Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragt, ist dieser auch für die Anrufung der Einigungsstelle zuständig.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 30.12.2019 - 14 BV 4/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 -7;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Mobiles Arbeiten".