KG - Urteil vom 11.11.2008
4 U 149/07
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2; SGB V § 175 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 541/05

Zuständigkeit der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge

KG, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 4 U 149/07

DRsp Nr. 2009/14399

Zuständigkeit der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.9.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 541/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 2; SGB V § 175 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der ... Bau GmbH auf Schadensersatz wegen hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich dessen Berufung, mit der er insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin rügt, den Anspruch aber auch im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach bestreitet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 19.12.2007 Bezug genommen sowie auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18.6. 2008 und vom 6.8.2008.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,