Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13.02.2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.600,00 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
I. Zu Recht ist das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (1.). Er gilt auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer (2.).
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