OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2008
18 W 23/06
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1; HGB § 92a;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 509/05

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche selbständiger Handelsvertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 18 W 23/06

DRsp Nr. 2009/3871

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche selbständiger Handelsvertreter

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate bezogenen Vergütungen eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG, § 92a HGB) sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen. Aufwendungen, die vom Unternehmer nicht zu erstatten sind, sind nicht in Abzug zu bringen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13.02.2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1; HGB § 92a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I. Zu Recht ist das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Beklagte ist selbständiger Handelsvertreter und nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (1.). Er gilt auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer (2.).