BSG - Urteil vom 16.07.2008
B 6 KA 36/07 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 4; SGB V § 117 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 530
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 532/06

Zuständigkeit der Prüfgremien für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ermächtigter Hochschulambulanzen in der vertragsärztlichen Versorgung ab 1.1.2003

BSG, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 36/07 R

DRsp Nr. 2008/21726

Zuständigkeit der Prüfgremien für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ermächtigter Hochschulambulanzen in der vertragsärztlichen Versorgung ab 1.1.2003

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 4; SGB V § 117 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Zuständigkeit für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen hinsichtlich der in einer ermächtigten Hochschulambulanz verordneten Leistungen.

Das zu 2. beigeladene Universitätsklinikum betreibt eine gemäß § 117 Abs 1 SGB V zur ambulanten ärztlichen Behandlung ermächtigte Hochschulambulanz. Die dort tätigen Ärzte verordneten in den Quartalen III/2003, II/2004 und IV/2004 für Versicherte der klagenden Krankenkasse verschiedene Arzneimittel (Vitaminpräparate, Lösung zur Behandlung von Schuppen sowie ein Medikament gegen erektile Dysfunktion) im Wert von - nach Abzug von Apothekenrabatt und Zuzahlungen - insgesamt 354 Euro.