BSG - Beschluss vom 20.11.2008
B 3 P 19/08 B
Normen:
SGB XI § 23 Abs. 1; SGB XI § 40 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 8/07
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 P 101/03

Zuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung für die Hilfsmittelversorgung

BSG, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 P 19/08 B

DRsp Nr. 2009/6148

Zuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung für die Hilfsmittelversorgung

Fallen Hilfsmittel nach ihrer Funktion und ihrem Zweck in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung und fehlt es dort an den leistungsrechtlichen Voraussetzungen, so besteht für die Pflegeversicherung keine Eintrittspflicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 23 Abs. 1; SGB XI § 40 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger leidet an Multipler Sklerose mit progredientem Krankheitsverlauf. Er ist bei dem beklagten Versicherungsunternehmen privat krankenversichert und pflegeversichert. Der Beklagte gewährt dem Kläger Leistungen aus dem Pflegeversicherungsvertrag nach der Pflegestufe III gemäß dem Tarif PVN in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungsteil MB/PPV 1996). Seinen Antrag, die Kosten für ein noch anzuschaffendes Trainingsgerät (Motomed Viva) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab, weil er nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen weder krankenversicherungsrechtlich noch pflegeversicherungsrechtlich leistungspflichtig sei.