OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.10.2008
I-27 U 2/08
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8 ; GWB § 104 Abs. 2 ; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 159
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 30 O (Kart) 114/08 vom 06.08.2008,

Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Unterlassungsklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen I-27 U 2/08

DRsp Nr. 2008/21354

Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Unterlassungsklage

1. Hat ein Arzneimittelhersteller mit einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen, den ein Mitbewerber für nichtig hält, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, wenn der Arzneimittelhersteller gegen den Mitbewerber diesbezüglich eine Unterlassungsklage erhebt. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, und zwar auch dann, wenn durch die Angelegenheit Dritte betroffen werden. Nicht entscheidend ist, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. 2. Die die Zuständigkeit der Vergabekammer eröffnende Vorschrift des § 104 Abs. 2 GWB ist nicht einschlägig, wenn keine Ansprüche gegen den Auftraggeber erhoben werden, sondern sich eine Klage ausschließlich gegen den Mitbewerber als Auftragnehmer richtet.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8 ; GWB § 104 Abs. 2 ; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.