BSG - Beschluss vom 06.09.2007
B 3 SF 1/07 R
Normen:
GKG (2004) § 52 ; GVG § 13 ; SGB V § 69 S. 1 ; SGG § 51 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 162/07
SG Koblenz, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 539/06

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Klage der Krankenkasse gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug, Streitwert für Rechtswegverweisungen

BSG, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen B 3 SF 1/07 R

DRsp Nr. 2007/21196

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Klage der Krankenkasse gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug, Streitwert für Rechtswegverweisungen

1. Der Rechtsstreit einer Krankenkasse gegen einen Apotheker auf Rückzahlung der Vergütung wegen Abrechnung gefälschter Arzneimittelverordnungen ist öffentlich-rechtlicher Natur und gehört zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2. Der Streitwert für Rechtswegverweisungen ist in der Regel auf ein Fünftel des Wertes der Hauptsache festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG (2004) § 52 ; GVG § 13 ; SGB V § 69 S. 1 ; SGG § 51 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Rechtsweg für die Klage einer Krankenkasse gegen einen Apotheker auf Rückzahlung der Vergütung für Arzneimittel, die aufgrund gefälschter Rezepte abgegeben worden sein sollen.