OLG Celle - Beschluss vom 14.08.2003
11 W 64/03
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; HGB § 84 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 265/02

Zuständigkeit der Zivilgerichte in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 11 W 64/03

DRsp Nr. 2003/15798

Zuständigkeit der Zivilgerichte in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

»Zur Zuständigkeit der Zivilgerichte in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Klage auf Vergütung für erfolgte Vertragsvermittlungen.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; HGB § 84 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA, nimmt die Beklagte, die ihren Sitz in Hannover hat, auf Zahlung vermeintlich für das Jahr 2001, das einzige Jahr der Zusammenarbeit der Parteien, ausstehender Bezüge in Anspruch. Er hat die Klage im September 2002 beim Landgericht Hannover einreichen lassen und hat in der Klage vorgetragen, er sei als unabhängiger Vertragsvermittler für die Beklagte tätig gewesen, wofür ihm eine monatliche Grundvergütung von 10.450 USDollar geschuldet gewesen sei. Er stützt sich dabei im wesentlichen auf eine Bestätigung eines Zeugen namens ####### vom 8. Januar 2002, Anlage K 14 (GA 224), von der der Kläger allerdings vorträgt, sie datiere vom 8. Januar 2003 (GA 208, 335).

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei freier Mitarbeiter gewesen und habe 450 USDollar pro Tag und Auslagenersatz erhalten sollen; Voraussetzung dafür sei allerdings jeweils ein Tätigkeitsnachweis, den der Kläger schuldig geblieben sei.