I. Die Gläubigerin, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden, hat gegen den Schuldner wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem §§
Der Schuldner hat die Geldbuße nicht bezahlt. Dem von der Gläubigerin mit der Vollstreckung des Bescheids beauftragten Gerichtsvollzieher hat er die Durchsuchung seiner in Boppard gelegenen Wohnräume nicht gestattet.
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