BGH - Beschluß vom 30.08.1985
I ARZ 533/85
Normen:
AO (1977) § 287 Abs. 4 ; OWiG 1975 § 68 Abs. 1, § 90 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 204 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 66 Abs. 1, 4; VwVG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 123
Vorinstanzen:
AG St. Goar,
AG Wiesbaden,

Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Anordnung einer Durchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids

BGH, Beschluß vom 30.08.1985 - Aktenzeichen I ARZ 533/85

DRsp Nr. 1996/5197

Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Anordnung einer Durchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids

»Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids, den eine bundesunmittelbare Körperschaft wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 741 RVO, § 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO erlassen hat, ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.«

Normenkette:

AO (1977) § 287 Abs. 4 ; OWiG 1975 § 68 Abs. 1, § 90 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 204 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 66 Abs. 1, 4; VwVG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden, hat gegen den Schuldner wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem §§ 741, 773 Abs. 1 Nr. 3 RVO mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 30. Mai 1984 eine Geldbuße in Höhe von 450,00 DM festgesetzt.

Der Schuldner hat die Geldbuße nicht bezahlt. Dem von der Gläubigerin mit der Vollstreckung des Bescheids beauftragten Gerichtsvollzieher hat er die Durchsuchung seiner in Boppard gelegenen Wohnräume nicht gestattet.