Die gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für sie eröffnet, weil sie jedenfalls eine arbeitnehmerähnliche Person ist und als solche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gilt. Ob sie darüber auch die weiteren Voraussetzungen einer Arbeitnehmerin erfüllt, kann dahin stehen.
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