LAG Köln - Beschluss vom 06.05.2005
4 Ta 40/05
Normen:
ArbGG § 5 § 48 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 719
MDR 2006, 35
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 12 (21) Ca 4798/04 - 17.11.2004,

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Rechtsanwältin als arbeitnehmerähnliche Person

LAG Köln, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 40/05

DRsp Nr. 2005/11569

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Rechtsanwältin als arbeitnehmerähnliche Person

»Rechtsanwältin als arbeitnehmerähnliche Person.«

Normenkette:

ArbGG § 5 § 48 ; GVG § 17a ;

Gründe:

Die gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für sie eröffnet, weil sie jedenfalls eine arbeitnehmerähnliche Person ist und als solche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gilt. Ob sie darüber auch die weiteren Voraussetzungen einer Arbeitnehmerin erfüllt, kann dahin stehen.