LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.07.2021
3 Ta 18/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
NZA-RR 2021, 568
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1316/20

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streit über Corona-Prämie für Pflegepersonal (fraglicher Bundes- und Landesanteil)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 18/21

DRsp Nr. 2021/12008

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streit über Corona-Prämie für Pflegepersonal (fraglicher Bundes- und Landesanteil)

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Anwendungsbereich des § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI über die Höhe der zu zahlenden Corona-Prämie für Pflegepersonal ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.

1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.04.2021 - 4 Ca 1316/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 5;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die zutreffende Höhe der dem Kläger durch den beklagten Verein auszuzahlenden sogenannten "Corona-Prämie für Pflegepersonal" und in diesem Zusammenhang vorab über die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein auf arbeitsvertraglicher Grundlage seit 2010 gemäß § 1 des Arbeitsvertrages als "Pflege-Fachkraft mit 90% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters" beschäftigt