1. Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.04.2021 -
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die zutreffende Höhe der dem Kläger durch den beklagten Verein auszuzahlenden sogenannten "Corona-Prämie für Pflegepersonal" und in diesem Zusammenhang vorab über die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger ist bei dem beklagten Verein auf arbeitsvertraglicher Grundlage seit 2010 gemäß § 1 des Arbeitsvertrages als "Pflege-Fachkraft mit 90% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters" beschäftigt
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