LAG Köln - Beschluss vom 29.12.2021
9 Ta 174/21
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; EhfG § 19 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8383/19

Zuständigkeit des deutschen Arbeitsgerichts für Klage des Entwicklungshelfers gegen Träger des EntwicklungsdienstesZuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KSchG, § 19 Abs. 1 EhfG sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a KSchGEntwicklungshelfer als Arbeitnehmer ohne das typische Risiko eines Selbständigen

LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen 9 Ta 174/21

DRsp Nr. 2022/1190

Zuständigkeit des deutschen Arbeitsgerichts für Klage des Entwicklungshelfers gegen Träger des Entwicklungsdienstes Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KSchG, § 19 Abs. 1 EhfG sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a KSchG Entwicklungshelfer als Arbeitnehmer ohne das typische Risiko eines Selbständigen

Einzelfall zur Arbeitnehmereigenschaft einer für eine NGO tätige Ortskraft in einem Entwicklungsland (hier bejaht).

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2021 - 14 Ca 8383/19 - teilweise aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die Anträge zu 2 und 3 zulässig.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; EhfG § 19 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich ua. den Wiederaufbau der medizinischen Infrastruktur und der Versorgungsmöglichkeiten in S zum Ziel gesetzt hat. Er unterstützt ua. das O Hospital (O H) in F , indem er die Lieferung von Medikamenten und medizinischen Geräten sowie die Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden und der Infrastruktur des Krankenhauses organisiert und finanziert. Zudem entsendet er medizinisches Personal.