LAG Baden-Württemberg, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 9/16
ArbG Stuttgart, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3024/14
Zuständigkeit des Konzernsprecherausschusses für konzernweite AltersversorgungsregelungAuslegungsgrundsätze für eine mit dem Sprecherausschuss vereinbarte RichtlinieKriterien für eine unmittelbar und zwingend wirkende Richtlinie mit dem SprecherausschussRuhegehaltszusage und Allgemeine GeschäftsbedingungenRechtsklarheit und Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in VersorgungsregelungenSchriftformerfordernis bei einer Sprecherausschuss-RichtlinieVerhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz bei einer ablösenden Versorgungsregelung nach dreistufigem PrüfungsschemaVerhältnismäßigkeit bei geringfügig verschlechterndem Eingriff in die VersorgungsregelungEntgeltumwandlung als betriebliche Altersversorgung
BAG, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 380/17
DRsp Nr. 2019/7327
Zuständigkeit des Konzernsprecherausschusses für konzernweite AltersversorgungsregelungAuslegungsgrundsätze für eine mit dem Sprecherausschuss vereinbarte RichtlinieKriterien für eine unmittelbar und zwingend wirkende Richtlinie mit dem SprecherausschussRuhegehaltszusage und Allgemeine GeschäftsbedingungenRechtsklarheit und Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in VersorgungsregelungenSchriftformerfordernis bei einer Sprecherausschuss-RichtlinieVerhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz bei einer ablösenden Versorgungsregelung nach dreistufigem PrüfungsschemaVerhältnismäßigkeit bei geringfügig verschlechterndem Eingriff in die VersorgungsregelungEntgeltumwandlung als betriebliche Altersversorgung
Beruht eine Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, so ist dem Arbeitnehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Eine solche Einheitsregelung ist offen für eine - auch verschlechternde - Ablösung sowohl durch eine Betriebs- oder Sprecherausschussvereinbarung als auch durch eine Gesamtzusage.Orientierungssätze:
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