BAG - Urteil vom 11.12.2018
3 AZR 380/17
Normen:
SprAuG § 23 Abs. 1 S. 1; SprAuG § 28 Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG a.F. § 1 Abs. 5; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 78
ArbRB 2019, 173
AuR 2019, 334
BAGE 164, 261
BB 2019, 1331
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59
EzA SprAuG § 28 Nr. 2
EzA-SD 2019, 11
NZA 2019, 1082
NZA-RR 2019, 571
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 9/16
ArbG Stuttgart, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3024/14

Zuständigkeit des Konzernsprecherausschusses für konzernweite AltersversorgungsregelungAuslegungsgrundsätze für eine mit dem Sprecherausschuss vereinbarte RichtlinieKriterien für eine unmittelbar und zwingend wirkende Richtlinie mit dem SprecherausschussRuhegehaltszusage und Allgemeine GeschäftsbedingungenRechtsklarheit und Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in VersorgungsregelungenSchriftformerfordernis bei einer Sprecherausschuss-RichtlinieVerhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz bei einer ablösenden Versorgungsregelung nach dreistufigem PrüfungsschemaVerhältnismäßigkeit bei geringfügig verschlechterndem Eingriff in die VersorgungsregelungEntgeltumwandlung als betriebliche Altersversorgung

BAG, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 380/17

DRsp Nr. 2019/7327

Zuständigkeit des Konzernsprecherausschusses für konzernweite Altersversorgungsregelung Auslegungsgrundsätze für eine mit dem Sprecherausschuss vereinbarte Richtlinie Kriterien für eine unmittelbar und zwingend wirkende Richtlinie mit dem Sprecherausschuss Ruhegehaltszusage und Allgemeine Geschäftsbedingungen Rechtsklarheit und Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Versorgungsregelungen Schriftformerfordernis bei einer Sprecherausschuss-Richtlinie Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz bei einer ablösenden Versorgungsregelung nach dreistufigem Prüfungsschema Verhältnismäßigkeit bei geringfügig verschlechterndem Eingriff in die Versorgungsregelung Entgeltumwandlung als betriebliche Altersversorgung

Beruht eine Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, so ist dem Arbeitnehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Eine solche Einheitsregelung ist offen für eine - auch verschlechternde - Ablösung sowohl durch eine Betriebs- oder Sprecherausschussvereinbarung als auch durch eine Gesamtzusage. Orientierungssätze: