BSG - Urteil vom 09.09.1998
B 6 KA 80/97 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 3 S. 5, § 106 Abs. 4 S. 1, § 106 Abs. 2 S. 3; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 12 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
SozR-3 1300 § 63 Nr. 12

Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten im Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 09.09.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 80/97 R

DRsp Nr. 1999/6694

Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten im Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Dem Beschwerdeausschuß obliegt die Festsetzung der Kosten, die einem erfolgreichen Beschwerdeführer im Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erstatten sind, und nicht der Kassenärztlichen Vereinigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 3 S. 5, § 106 Abs. 4 S. 1, § 106 Abs. 2 S. 3; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 12 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Kosten eines isolierten Beschwerdeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung streitig.

Der Kläger ist als Hals-Nasen-Ohrenarzt niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Prüfungsausschuß Ärzte Oberfranken erteilte ihm für das Quartal 2/92 eine "Beratung" wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in der Leistungsgruppe "Sonderleistungen". Auf den hiergegen vom anwaltlich vertretenen Kläger eingelegten Widerspruch hob der im Revisionsverfahren beigeladene Beschwerdeausschuß die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf, ordnete die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Klägers an und erklärte die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig.