BSG - Urteil vom 08.09.2009
B 1 KR 9/09 R
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 89/07
SG Augsburg, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 94/06

Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX

BSG, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 9/09 R

DRsp Nr. 2009/26164

Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX

1. Die Übermittlung eines Antrags auf medizinische Reha zwischen zwei Trägern innerhalb eines Sozialversicherungszweigs (hier: der gesetzlichen Rentenversicherung) stellt eine Weiterleitung iS von § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 dar. 2. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des zweitangegangenen Reha-Trägers gehören nicht nur tatsächliche Zahlungen, sondern auch Lasten aus der Eingehung von Verbindlichkeiten. 3. Beiträge zur Rentenversicherung sind auch dann erstattungsfähige Aufwendungen iS des § 14 Abs 4 S 1 SGB IX, wenn ihre Zahlung gemäß § 176 Abs 3 SGB VI lediglich fingiert wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 276,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV).