I. Streitig sind Honorarkürzungen, die gegenüber dem als Kassenzahnarzt zugelassenen Beigeladenen vorgenommen wurden.
Nachdem die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) dem beigeladenen Kassenzahnarzt im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zunächst in vier Behandlungsfällen (aus den Quartalen IV/83 bis III/84), im Widerspruchsverfahren nur noch in zwei Behandlungsfällen deshalb das Honorar gekürzt hatte, weil er nach den Parodontopathie-Richtlinien bestimmte Behandlungsfristen nicht abgewartet habe, hat die AOK Rhein-Lahn Klage erhoben mit dem Begehren, daß auch bei den zwei restlichen Fällen eine Kürzung vorzunehmen und Zahlung (von 643,25 DM plus 1.461,56 DM = 2.104,81 DM) an sie zu leisten sei.
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