BSG - Urteil vom 31.07.1991
6 RKa 20/90
Normen:
BMV-Z § 19, § 22; RVO § 368n Abs. 4 S. 1, § 368n Abs. 5 S. 1, § 368g Abs. 3, § 368p Abs. 1 S. 1; SGB V § 106 Abs. 5, § 75, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 154
NJW 1992, 1590
SozR 3-2500 § 106 Nr. 8

Zuständigkeit für die Prüfung der Abrechnungsfähigkeit einer Parodontose-Behandlung

BSG, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 20/90

DRsp Nr. 1998/7782

Zuständigkeit für die Prüfung der Abrechnungsfähigkeit einer Parodontose-Behandlung

1. Der Kassenzahnärztlichen Vereinigung obliegt nicht die Entscheidung darüber, ob eine Parodontose-Behandlung nicht den dazu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen entsprochen hat und deshalb nicht abrechnungsfähig ist, sondern den für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Gremien. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z § 19, § 22; RVO § 368n Abs. 4 S. 1, § 368n Abs. 5 S. 1, § 368g Abs. 3, § 368p Abs. 1 S. 1; SGB V § 106 Abs. 5, § 75, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig sind Honorarkürzungen, die gegenüber dem als Kassenzahnarzt zugelassenen Beigeladenen vorgenommen wurden.

Nachdem die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) dem beigeladenen Kassenzahnarzt im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zunächst in vier Behandlungsfällen (aus den Quartalen IV/83 bis III/84), im Widerspruchsverfahren nur noch in zwei Behandlungsfällen deshalb das Honorar gekürzt hatte, weil er nach den Parodontopathie-Richtlinien bestimmte Behandlungsfristen nicht abgewartet habe, hat die AOK Rhein-Lahn Klage erhoben mit dem Begehren, daß auch bei den zwei restlichen Fällen eine Kürzung vorzunehmen und Zahlung (von 643,25 DM plus 1.461,56 DM = 2.104,81 DM) an sie zu leisten sei.