OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2018
12 B 1348/18
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1670/18

Zuständigkeit und Verpflichtung zur Leistungsgewährung im Außenverhältnis aufgrund Weiterleitung eines Verlängerungsantrags (hier: Fortsetzung der mit einer stationären Unterbringung verbundenen Maßnahme)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 12 B 1348/18

DRsp Nr. 2018/17897

Zuständigkeit und Verpflichtung zur Leistungsgewährung im Außenverhältnis aufgrund Weiterleitung eines Verlängerungsantrags (hier: Fortsetzung der mit einer stationären Unterbringung verbundenen Maßnahme)

Tenor

1.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus I. bewilligt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Der Antragstellerin ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

2.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf das sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der angegriffene Beschluss, soweit er die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen an die Antragstellerin verpflichtet, nicht zu beanstanden.