BAG - Beschluss vom 17.11.2010
7 ABR 100/09
Normen:
ZPO § 1036;
Fundstellen:
BAGE 136, 207
MDR 2011, 922
NZA 2011, 940
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 1/09
ArbG Hamburg, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 10/08

Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit

BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 100/09

DRsp Nr. 2011/6217

Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Arbeitsgericht ist in erster und letzter Instanz in voller Kammerbesetzung für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Orientierungssätze: 1. Der Vorsitzende einer Einigungsstelle kann zu jedem Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden finden die Vorschriften über die Ablehnung eines Schiedsrichters der §§ 1036 ff. ZPO entsprechende Anwendung, soweit dem nicht zwingende Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens nach § 76 BetrVG entgegenstehen. 2. Das Arbeitsgericht ist in erster und letzter Instanz entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vollen Kammerbesetzung der §§ 2a, 80 ff. ArbGG für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird.