BAG - Beschluß vom 02.12.1992
5 AS 13/92
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1979
BAGE 72, 61
BB 1993, 368
DB 1993, 844
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 23
MDR 1993, 357
NJW 1993, 1220
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 577/92

Zuständigkeitsbestimmung

BAG, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 5 AS 13/92

DRsp Nr. 1996/6224

Zuständigkeitsbestimmung

»Bei einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG muß die Partei der Zusammenhangsklage nicht identisch sein mit der Partei der Hauptklage. Es genügt, wenn die Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist.«

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Widerbeklagte zu 1) und die Beklagte haben am 28. Februar 1991 einen Anstellungsvertrag geschlossen, wonach der Kläger als Leiter des Lager- und Lieferwesens eingestellt wurde. Als Gerichtsstand wurde Euskirchen vereinbart. Die genannten Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen und weiter über Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Widerbeklagte zu 2) wurde aufgrund eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 13. Dezember 1989 Geschäftsführer der Beklagten. In dem Vertrag ist als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis Köln vereinbart. Der Widerbeklagte zu 2) ist laut Eintragung im Handelsregister vom 2. April 1992 als Geschäftsführer bei der Beklagten inzwischen ausgeschieden.