VG Freiburg - Urteil vom 08.05.2019
4 K 11343/17
Normen:
SGB VIII § 86b; SGB VIII § 86 Abs. 5;

Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Zuständigkeitsübergang

VG Freiburg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 11343/17

DRsp Nr. 2019/8618

Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Zuständigkeitsübergang

Im Falle eines Übergangs der gewährten Hilfeleistung von einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII zu einer Vollzeitpflege nach § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VIII ist zwar die Zuständigkeit, die sich für die Maßnahme gemäß § 19 SGB VIII nach § 86b SGB VIII richtete, neu - nunmehr nach § 86 SGB VIII - zu bestimmen, es beginnt in der Regel (allein) deswegen jedoch keine neue Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (OVG Rh.-Pfalz, Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris; DIJuF-Gutachten v. 05.12.2018, JAmt 2019, 29).

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86b; SGB VIII § 86 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für eine Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII.