BAG - Urteil vom 23.06.2015
9 AZR 261/14
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1; SGB II § 44b; SGB II § 44c; SGB II § 44d; SGB II § 44g; ZPO § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 39
BAGE 152, 59
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 88/12
ArbG Hamburg, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 39/12

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters eines Jobcenters

BAG, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 261/14

DRsp Nr. 2015/18683

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters eines Jobcenters

Die Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wegen der Zuweisung von Arbeitnehmern an ein Jobcenter durch einen seiner Träger kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Jobcenter mangels Arbeitgeberfähigkeit gemäß § 44d Abs. 4 SGB II nicht Entleiher iSd. AÜG sein kann.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2013 - 8 Sa 88/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1; SGB II § 44b; SGB II § 44c; SGB II § 44d; SGB II § 44g; ZPO § 50 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Revisionsverfahren noch darüber, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin war von August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zunächst in der zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (vormalige Beklagte zu 1.) und der Bundesagentur für Arbeit nach altem Recht gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) und anschließend vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in dem nach §§ 44b SGB II nF als gemeinsame Einrichtung neu gebildeten Jobcenter beschäftigt.