BAG - Urteil vom 29.04.2015
9 AZR 883/13
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP AÜG § 1 Nr. 3752
ArbRB 2015, 193
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 112/13
ArbG Kaiserslautern, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 820/12

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem entliehenen Arbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen

BAG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 883/13

DRsp Nr. 2015/8931

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem entliehenen Arbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen

Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG führt nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen (BAG - 9 AZR 111/13 - 03.06.2014).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 2013 - 11 Sa 112/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2012 - 8 Ca 820/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte ist gesellschaftsrechtlich mit der G Holding GmbH & Co. KG verbunden und betreibt mehrere Warenhäuser, ua. ein Warenhaus in K.