LAG Köln - Beschluss vom 22.11.2010
2 Ta 384/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5009/10

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags; Auslegung abgegebener Erklärungen

LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 384/10

DRsp Nr. 2010/22525

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags; Auslegung abgegebener Erklärungen

Ergibt die Auslegung eines Schreibens, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag gefertigt werden soll, für den die Verfasserin des Schreibens noch Auskünfte benötigt und dass noch "Gremien" dem Zustandekommen des Vertrages zustimmen müssen, liegt darin noch kein Vertragsangebot, welches durch Schweigen oder Zustimmung angenommen werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe