LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2022
3 Sa 1087/21
Normen:
RL 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; RL 76/207/EWG Art. 3 Abs. 1; RL 2006/54/EG Art. 1; KSchG § 4 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 123; BGB § 130; BGB § 145; BGB § 146; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 8 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 1; MuSchG § 16 Abs. 1; MuSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 6
LAGE BGB 2002 _ 123 Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 333/21

Zustandekommen eines ArbeitsvertragsAnfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger TäuschungKeine Offenbarungspflicht einer Schwangerschaft bei Beginn eines unbefristeten ArbeitsverhältnissesSchwangerschaft und befristetes Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 1087/21

DRsp Nr. 2022/7647

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung Keine Offenbarungspflicht einer Schwangerschaft bei Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses Schwangerschaft und befristetes Arbeitsverhältnis

1. In der Übersendung eines unterschriebenen Arbeitsvertrags liegt ein Vertragsangebot des Arbeitgebers gem. § 145 BGB. Unterzeichnet der Arbeitnehmer den Vertrag und wirft ihn in den Briefkasten des Arbeitgebers ein, ist das Angebot wirksam angenommen. 2. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung gestellten Frage kann den Arbeitgeber berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war. Arglist liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er durch die Unwahrheit beim Arbeitgeber irrige Vorstellungen entstehen lässt. 3. Es besteht keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin bezüglich ihrer Schwangerschaft bei Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die Beschäftigungseinschränkungen durch das MuSchG stellen sich bei einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis als unerheblich dar.