LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2018
4 Sa 202/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 717/16

Zustandekommen eines sogenannten mittelbaren Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 202/17

DRsp Nr. 2018/18170

Zustandekommen eines sogenannten mittelbaren Arbeitsverhältnisses

Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird. Dies setzt voraus, dass die das Arbeitsverhältnis vermittelnde Person selbst Arbeitnehmer des Dritten ist und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegt. Daran fehlt es bei Betriebsführungsgesellschaften als juristischen Personen des privaten Rechts, da sie persönlich keine Dienste erbringen können, wie dies in § 613 S. 1 BGB für den Arbeitnehmer vorausgesetzt ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.3.2017 - 5 Ca 717/16 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.