LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2014
6 Sa 53/14
Normen:
§ 278 Abs.6 ZPO; § 119 Abs.1 BGB; § 120 BGB; § 147 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3978/13

Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei Annahme des Vergleichsvorschlags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 53/14

DRsp Nr. 2014/17996

Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei Annahme des Vergleichsvorschlags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist

1. Hat das Gericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gesetzt, so kommt ein Vergleich nach § 278 Abs.6 S.1 Alt.2 ZPO auch dann zustande, wenn beide Parteien erst nach Ablauf der Frist die Annahme des Vergleichsvorschlages erklären.2. Mit Eingang der Annahmeerklärung bei Gericht ist diese bindend, ohne dass es auf eine Kenntnisnahme durch das Gericht oder die andere Partei ankommt. Ein Widerruf der Annahmeerklärung ist dann nicht mehr möglich.3. In entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 2 BGB besteht die Bindungswirkung so lange, wie unter regelmäßigen Umständen mit einer Annahmeerklärung der anderen Partei gerechnet werden kann. 4.Ein Vergleich kann nicht deswegen angefochten werden, weil ein Prozessbevollmächtigter bei Abgabe der Annahmeerklärung irrtümlich glaubte, die von ihm vertretene Partei habe ihr Einverständnis mit dem Vergleichsvorschlag erklärt.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich gemäß Beschluss vom 08.10.2014 beendet worden ist.

II.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

§ 278 Abs.6 ZPO; § 119 Abs.1 BGB; § 120 BGB; § 147 ;