BVerwG - Beschluss vom 26.08.2010
5 B 28.10
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 10 A 2583/08

Zustandekommen eines Vertrags zugunsten Dritter durch die Einrichtung eines Sparkontos mit daran gekoppeltem Wertpapierdepot auf den Namen eines anderen

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 5 B 28.10

DRsp Nr. 2010/17308

Zustandekommen eines Vertrags zugunsten Dritter durch die Einrichtung eines Sparkontos mit daran gekoppeltem Wertpapierdepot auf den Namen eines anderen

1. Mit einer Rechtsfrage, die nicht entscheidungserheblich ist, kann eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet werden.2. Der Fall der nichtigen Treuhandabrede steht nicht dem Fall gleich, in dem es von Anfang an keine Treuhandabrede gegeben hat.3. Aus dem Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer bestimmten Rechtsfrage folgt nicht, dass sämtliche in der zitierten Entscheidung enthaltenen Rechtssätze zu - nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähigen - Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts werden oder gar nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO direkt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs gerügt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1.1