OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2023
2 U 99/22
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 37/21

Zustandekommen und Auslegung einer vorformulierten UnterlassungsvereinbarungAbgrenzung von AGB und IndividualvereinbarungVoraussetzungen der Inhaltskontrolle

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 2 U 99/22

DRsp Nr. 2023/16818

Zustandekommen und Auslegung einer vorformulierten Unterlassungsvereinbarung Abgrenzung von AGB und Individualvereinbarung Voraussetzungen der Inhaltskontrolle

1. Bei einer durch eine Rechtsanwaltskanzlei verfassten vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung können bereits die äußeren Umstände dafürsprechen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorformuliert sind.2. Akzeptiert der Gläubiger einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung zahlreiche Streichungen des Schuldners von außerhalb der vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung liegender Klauseln, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch die Vertragsstrafeklausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat und diese damit als ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen ist.3. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufende Vertragsstrafeklausel, die einen uneingeschränkten Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vorsieht, benachteiligt den Schuldner in der Regel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 37/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. August 2022 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. III. IV. V.