OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2023
12 B 458/23
Normen:
SGB VIII § 4 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 266/23

Zustehen eines Anspruchs eines Kindes auf Förderung in einer zumutbaren wohnortnahen Tageseinrichtung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Nachweis der Kapazitätserschöpfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 12 B 458/23

DRsp Nr. 2023/8111

Zustehen eines Anspruchs eines Kindes auf Förderung in einer zumutbaren wohnortnahen Tageseinrichtung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Nachweis der Kapazitätserschöpfung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 4 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.