OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2023
34 A 437/21.PVL
Normen:
LPVG NRW § 25 Abs. 1; LPVG NRW § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 436
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 6266/19
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 2310/19

Zustehen eines Anspruchs eines Personalratsmitglieds auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in dem Ausschlussverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 34 A 437/21.PVL

DRsp Nr. 2023/3633

Zustehen eines Anspruchs eines Personalratsmitglieds auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in dem Ausschlussverfahren

1. Setzt sich ein Personalratsmitglied gegen einen Ausschlussantrag nach § 25 Abs. 1 LPVG NRW zur Wehr, sind ihm die für seine anwaltliche Vertretung anfallenden Kosten nur dann von der Dienststelle zu erstatten, wenn das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und verständiger Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung kommen durfte, seine Verteidigung gegen den Ausschlussantrag sei nicht von vornherein aussichtslos.2. Eine Verteidigung ist dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn im konkreten Fall das dem Personalratsmitglied vorgeworfene Verhalten von ihm ernsthaft nicht bestritten werden kann und die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens unzweifelhaft eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 LPVG NRW ergibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 25 Abs. 1; LPVG NRW § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller war Ersatzmitglied des in der Dienststelle des Beteiligten bestehenden Personalrats.