VG Freiburg - Beschluss vom 16.10.2018
A 5 K 7980/17
Normen:
VwZG § 3 Abs. 2; VwZG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 180; SGB VIII § 55 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 55 Abs. 3 S. 2; VwGO § 60;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1570

Zustellung an Minderjährige; Jugendamt; Amtsvormund; gesetzlicher Vertreter; mit Aufgaben des Amtsvormunds beauftragte/r Mitarbeiter/in; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in Rechtsbehelfsfrist; Verschulden von Hilfspersonen des Jugendamts

VG Freiburg, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen A 5 K 7980/17

DRsp Nr. 2018/16428

Zustellung an Minderjährige; Jugendamt; Amtsvormund; gesetzlicher Vertreter; mit Aufgaben des Amtsvormunds beauftragte/r Mitarbeiter/in; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in Rechtsbehelfsfrist; Verschulden von Hilfspersonen des Jugendamts

Ist der Adressat eines Verwaltungsakts minderjährig und hat das Familiengericht das Jugendamt als Amtsvormund bestellt, dann wird der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt ordnungsgemäß zugestellt, in dem der betr. Bescheid (z. B.) im Fall der zulässigen Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO in den Briefkasten des Jugendamts eingelegt wird. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einem/einer seiner Mitarbeiter/innen überträgt, der/die dadurch gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gesetzliche/r Vertreter/in des/der Minderjährigen wird. Falls ein Rechtsbehelf des/der Minderjährigen dadurch verspätet eingelegt wird, dass eine Hilfsperson des Jugendamts (z. B. ein/e Mitarbeiter/in des Verwaltungssekretariats des Jugendamts) dem/der mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Mitarbeiter/in zu spät vorgelegt hat, kann dem/der Minderjährigen Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist gewährt werden.