LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2004
11 Ta 270/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 § 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 485/00 - 09.09.2004,

Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nur an die Partei - neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Beschwerdeinstanz - verspätetes Vorbringen in der Beschwerdeinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 270/04

DRsp Nr. 2006/1673

Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nur an die Partei - neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Beschwerdeinstanz - verspätetes Vorbringen in der Beschwerdeinstanz

1. Die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ist allein der Partei selbst zuzustellen; anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich bereits im Nachprüfungsverfahren der vormalige Prozessbevollmächtigte für die antragstellende Partei gemeldet und für sie Erklärungen abgegeben hat.2. Da im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Fristen keine Ausschlussfristen sind, kann die sofortige Beschwerde nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden; die Beschwerdeinstanz ist danach eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz. 3. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, ob die bedürftige Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eine Fristversäumung verschuldet hat; abgesehen von § 571 Abs. 3 ZPO muss ein verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht entschuldigt werden.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 § 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.