BSG - Urteil vom 15.08.2002
B 7 AL 96/01 R
Normen:
BGB § 242 ; SGG § 63 Abs. 2 ; VwZG § 4 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 381
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL 1624/00 - 06.12.2000,
SG Heilbronn, vom 18.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 733/98

Zustellung des Urteils mittels eingeschriebenen Briefs

BSG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 96/01 R

DRsp Nr. 2002/17545

Zustellung des Urteils mittels eingeschriebenen Briefs

1. Voraussetzung für die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes ist die Übergabe des Schriftstücks, so dass eine Zustellung noch nicht bewirkt ist, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Durch die Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils wird die Rechtsmitteleinlegung nicht verwirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 ; SGG § 63 Abs. 2 ; VwZG § 4 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Anschluss-Alhi) ab 6. März 1997.

Die 1956 geborene Klägerin stand bis 1996 im Alhi-Bezug bei der Beklagten. Einen am 6. März 1997 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Anschluss-Alhi lehnte die Beklagte ab, weil die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht zu ermitteln sei (Bescheid vom 24. Februar 1998; Widerspruchsbescheid vom 27. März 1998).